Das Arbeitsvisum für Geschäftsleute als Besucher eVisitor (651) ist eine elektronische Aufenthaltserlaubnis, die seinen Besitzer berechtigt, innerhalb von 12 Monaten jeweils für maximal 3 Monate am Stück nach Australien einzureisen, um geschäftlichen oder touristischen Aktivitäten nachzukommen. Für den Erhalt des Arbeitsvisums für Geschäftsleute als Besucher eVisitor (651) muss man einen von der australischen Regierung festgelegten europäischen Reisepass besitzen und sich außerhalb von Australien befinden, wenn man den Antrag stellt.

Inhaltsverzeichnis

Achtung: Diese Aufenthaltsgenehmigung wurde am 23. März 2013 abgeschafft. Alternativ stehen seitdem das Besuchervisum eVisitor (651) und das Temporary Work (Short Stay Activity) visa (subclass 400) zur Verfügung.

Bedingungen

Um ein Arbeitsvisum für Geschäftsleute als Besucher eVisitor (651) ausgehändigt zu bekommen, muss man die folgenden Bedingungen erfüllen:

Bei dem Arbeitsvisum für Geschäftsleute als Besucher eVisitor (651) handelt es sich um eine elektronische Reiseautorität, welches mit der Reisepassnummer verknüpft ist, die im Antrag angegeben wurde. Bei der Einreise nach Australien muss man somit denselben Reisepass vorzeigen, den man auch im Antrag angegeben hat. Sollte man allerdings vor der Einreise einen neuen Pass erhalten, so muss man sofort die zuständigen Behörden über die neuen Daten informieren. Der Antrag kann ausschließlich online gestellt werden und nach dem Erhalt des Visums (651) wird kein festes Etikett im Reisepass angebracht. Man erhält lediglich eine schriftliche Bestätigung zur Vervollständigung der Unterlagen.

Berechtigungen

Mit dem Arbeitsvisum für Geschäftsleute als Besucher eVisitor (651) erhält der Besitzer das Recht, ab dem Tag der Ausstellung für einen Zeitraum von 12 Monaten mehrmals nach Australien einzureisen, wobei man sich pro Einreise jeweils für maximal 3 Monate am Stück im Land aufhalten darf. Weiterhin kann der Besitzer des Arbeitsvisums für Geschäftsleute als Besucher eVisitor (651) sowohl geschäftlichen Tätigkeiten nachkommen, als auch touristische Aktivitäten unternehmen. Zu den geschäftlichen Betätigungen können zum Beispiel das Abhalten von Konferenzen oder die Teilnahme an Sitzungen gehören, wohingegen unter die Rubrik Tourismus eher Freizeitaktivitäten oder das Besuchen von Familienangehörigen fallen.

Nicht berechtigt ist man hingegen, sich über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten in einen Kurs einzuschreiben oder zu studieren. Ebenfalls ist es nicht erlaubt zu arbeiten und hierbei eine Stelle zu besetzen, die von einem australischen Staatsangehörigen oder einem dauerhaften Anwohner Australiens belegt werden könnte oder die längerfristig andauert und nicht zwingend die Fähigkeiten des Berechtigten voraussetzt. Familienangehörige oder andere Personen können nicht mit im Visum integriert werden. Entscheidet man sich während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung dafür, Australien über einen längeren Zeitraum zu besuchen, als es das Arbeitsvisum für Geschäftsleute als Besucher eVisitor (651) zulässt, so besteht leider nicht die Möglichkeit, eine Verlängerung zu beantragen.