Das Arbeitsvisum für Geschäftsleute als Besucher ETA (956/977) steht für das „ETA (Business Entrant) (subclass 956 and 977)“. ETA ist die Abkürzung für „Electronic Travel Authority“, was mit „elektronischer Reisegenehmigung“ übersetzt werden kann. Mit dieser Aufenthaltsgenehmigung ist es möglich, mehrfach für jeweils bis zu 3 Monate am Stück nach Australien einzureisen, um hier geschäftliche Aktivitäten auszuführen oder informelle Kurse zu belegen. Der Antragsteller muss einer der festgelegten Nationalitäten angehören und sich zum Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb des 5. Kontinents aufhalten.

Inhaltsverzeichnis

Achtung: Mit Abschaffung dieser Aufenthaltsgenehmigung am 23. März 2013 wurden die Electronic Travel Authority (subclass 601) sowie das Temporary Work (Short Stay Activity) visa (subclass 400) als Alternativen ins Leben gerufen.

Bedingungen

Für den Erhalt des Arbeitsvisums für Geschäftsleute als Besucher ETA (956/977) sind gewisse Auflagen zu erfüllen, welche hier aufgelistet wurden:

Wenn man das Arbeitsvisum für Geschäftsleute als Besucher ETA (956/977) beantragen möchte, so muss man sich zuerst auf der Website der Immigrationsbehörde erkundigen, welcher Beantragungsweg verwendet werden darf, da dieser von der Nationalität des Antragstellers abhängt. Es bestehen hierbei die Möglichkeiten, sich für das Visum über eine gewisse Instanz oder online zu bewerben. Bei den Instanzen kann es sich um eine Reiseagentur, eine Fluggesellschaft, einen speziellen Dienstleistungsanbieter oder um eine australische Visum-Agentur außerhalb Australiens handeln.
Hinweis zum Antrag für deutsche Staatsangehörige: Deutsche Staatsangehörige können das Arbeitsvisum für Geschäftsleute als Besucher ETA (956/977) leider nicht online beantragen. Sie müssen den Beantragungsvorgang über die eben erwähnten Anlaufstellen ausführen.

Weiterhin handelt es sich bei dem ETA (956/977) um ein elektronisches Visum, weshalb kein festes Etikett im Reisepass benötigt wird und der Aufenthaltsstatus somit von den jeweiligen Behörden jederzeit elektronisch abgefragt werden kann. Nachdem die Arbeitsbefugnis ausgestellt wurde, erhält man allerdings zur Vervollständigung der Unterlagen eine Bestätigung.

Berechtigungen

Der Besitzer des Arbeitsvisums für Geschäftsleute als Besucher ETA (956/977) darf mehrfach nach Australien einreisen, solange die jeweilige Aufenthaltsdauer nicht mehr als 3 Monate beträgt und es dürfen in Australien ausschließlich bestimmte Business-Aktivitäten ausgeführt werden, zu denen die folgenden gehören:

Darüber hinaus wäre zu vermerken, dass diese Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert werden kann und dass nicht die Möglichkeit besteht, weitere Personen in seinem Visum einzutragen. Es dürfen auch keine Arbeiten in Australien ausgeführt werden, die ein australischer Staatsbürger oder permanenter Anwohner bewerkstelligen könnte.

Unterschied zwischen dem Visum (956) & (977)

Der Unterschied zwischen dem ETA (956) und dem ETA (977) besteht in der Länge des Zeitraumes, in dem man sich auf dem 5. Kontinent aufhalten darf.

Die Laufzeit des Arbeitsvisums für Geschäftsleute als Besucher ETA (956) hängt von der Gültigkeit des Reisepasses vom Berechtigten ab. Man kann also während der kompletten Validität des Reisepasses immer wieder nach Australien einreisen, solange der Zeitraum von 3 Monaten am Stück und pro Einreise nicht überschritten wird.

Das Arbeitsvisum für Geschäftsleute als Besucher ETA (977) hat hingegen nur eine maximale Gültigkeit von einem Jahr. Ist der Reisepass des Antragstellers noch mindestens ein Jahr lang gültig, so kann dieser ab dem Tag, an dem das Visum ausgestellt wurde, 12 Monaten lang seine 3-monatigen Aufenthalte wahrnehmen. Ist der Pass aber weniger als 12 Monate gültig, so kann man nur noch für die restliche Validitätsdauer des Reisepasses das ETA (977) nutzen.

Tipp: Das Visum ist mit der Nummer des im Antrag angegebenen Reisepasses verknüpft. Sollte man vor der Einreise nach Australien einen neuen Reisepass beantragen, so muss auch ein neues Arbeitsvisum für Geschäftsleute als Besucher ETA (956/977) beantragt werden. Erhält man jedoch einen neuen Reisepass, wenn man bereits auf dem 5. Kontinent ist, so sollte man den alten Pass bei der Ausreise stets vorzeigen können.